AG DÜSSELDORF: MIETER DÜRFEN IM STEHEN PINKELN

Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20.01.2015; AZ 42 c 10583/14:

Der Vermieter kann keinen Schadensersatz verlangen, wenn der Boden um die Toilette herum durch Urinspritzer abstumpft.

Eine Vermieterin wollte einen Teil der Kaution einbehalten, weil der Marmorboden abgestumpft war. Laut Sachverständigengutachten war dies eine Folge von Urinspritzern. Der Richter sah hier aber eine normale und übliche Nutzung der Wohnung, die der Vermieter akzeptieren muss. Außerdem war nicht extra auf die Empfindlichkeit des Bodens hingewiesen worden, so dass der Mieter nicht mit der Verätzung des Bodens rechnen musste.

In seiner Begründung führte er aus:
„Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit – insbesondere weiblichen – Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen.“

RECHTSANWALT
ARMIN J. SCHÄFER

RECHTSANWÄLTIN
GIUSEPPINA CANNIZZARO

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