BUNDESGERICHTSHOF LÄSST EINSCHRÄNKUNGEN FÜR RAUCHER ZU

BGH-Urteil vom 16. Januar 2015 – V ZR 110/14

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mieter auch auf dem Balkon ihrer Mietwohnung nicht ohne Einschränkung rauchen dürfen. Wenn die Nachbarn dadurch wesentlich beeinträchtigt werden, könnte es in Zukunft zeitliche Einschränkungen geben, wann ein Mieter auf seinem Balkon rauchen darf.

Es liegt mit dieser Entscheidung noch kein BGH-Urteil vor, dass direkt einen Zeitplan vorgibt, wann Mieter auf dem Balkon rauchen dürfen. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof nun grundsätzlich entschieden, dass eine solche Einschränkung in Betracht kommt, wenn die Nachbarn durch den Tabakrauch eine „wesentliche Beeinträchtigung“ erleiden. Ob eine solche Beeinträchtigung im konkreten Fall vorliegt, muss nun nochmals das Landgericht Potsdam überprüfen, an das der BGH zurückverwiesen hat.

Juristisch kollidieren hier zwei Grundrechte der Mietparteien: die Freiheit des einen Mieters, seinen Balkon frei von Störungen zu nutzen und die Freiheit des anderen Mieters auf seinem Balkon zu rauchen.

Eine genaue Regelung wann und wieviel die Mieter in diesem Fall zukünftig rauchen dürfen, muss sich an den konkreten Umständen orientieren, so dass erst nach weiteren Feststellungen zum Umfang und Zeiten der Rauchbelästigung durch das Landgericht ein genauer Zeitplan erstellt werden könnte.

Festzuhalten bleibt, dass eine Einschränkung des Rauchens für Mieter grundsätzlich zulässig ist. Die genaue Ausgestaltung bleibt aber noch abzuwarten.

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