GEBRAUCHTWAGENGARANTIE AUCH BEI FREIER WERKSTATT

Urteil des Bundesgerichtshofs zur Gebrauchtwagengarantie -AZ: VIII ZR 206/12-

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat entschieden, dass eine Gebrauchtwagengarantie nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass der Käufer das Fahrzeug ausschließlich in Vertragswerkstätten warten lässt.

Auch wer die regelmäßigen Services in einer anderen Werkstatt seiner Wahl durchführen lässt, hat Anspruch auf die Garantieleistungen.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Käufer seinen Gebrauchtwagen mit Gebrauchtwagengarantie für eine vorgeschriebene Wartung/Inspektion in eine freie Werkstatt gebracht. Einige Monate später trat ein Schaden an der Ölpumpe ein. Der Käufer wollte seine Garantieansprüche wahrnehmen, die Garantieleistung wurde jedoch verweigert unter Berufung auf die folgende Formulierung in den Garantiebedingungen:

„Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer (…) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt (…)“.

Nach dem Urteil des BGH ist diese Klausel in den AGB aber unzulässig, weil Sie den Käufer unangemessen benachteiligt.

In dem Fall musste der Garantieversicherer die Reparaturkosten schließlich bezahlen.

Es bleibt festzuhalten, dass die Gebrauchtwagengarantie erhalten bleibt, egal in welcher Werkstatt die vorgeschriebenen Wartungen durchgeführt werden. Zulässig bleibt eine Bindung an die Vertragswerkstätten aber weiterhin beim Neuwagenkauf.

RECHTSANWALT
ARMIN J. SCHÄFER

RECHTSANWÄLTIN
GIUSEPPINA CANNIZZARO

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