FAMILIENRECHT

FAMILIENRECHT

ÜBERSICHT

Allgemein
Ehe- und Erbvertrag
Internationales Familienrecht
Kindschaftsrecht
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Scheidung
Sorge- und Umgangsrecht
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung
Unterhalt
Versorgungsausgleich
Zugewinnausgleich

ALLGEMEIN

Das Familienrecht ist ein Teilbereich des Zivilrechts, das die Rechtsverhältnisse entweder aus Familie und Verwandtschaft oder rechtlicher Verbundenheit von Personen wie z. B. durch Eheschließung oder auch Adoption regelt. Gesetzliche Vertretungen durch Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft fallen auch in den Bereich des Familienrechts.

Fast jede zweite Ehe wird in Deutschland geschieden. Die Scheidung kann nur durch einen Rechtsanwalt bei Gericht für Sie beantragt werden. Für das Scheidungsverfahren reicht es allerdings aus, wenn nur einer der Eheleute einen Rechtsanwalt beauftragt. Sollte der andere Ehepartner allerdings selbst weitere Anträge stellen wollen, muss er sich für die Durchsetzung auch eines Rechtsanwalts bedienen. Mit der Scheidung sind oftmals weitere Punkte zu regeln, wie der durchzuführende Versorgungsausgleich, der Zugewinnausgleich, die Vermögensauseinandersetzung, die rechtliche Klärung und Auseinandersetzung der gemeinsamen Ehewohnung oder des Hauses und der Unterhalt. Sollten die Eheleute gemeinsame Kinder haben, ist das Sorgerecht und der Umgang zu regeln. Durch den Antrag auf Ehescheidung werden die oben genannten Punkte bis auf den üblicherweise durchzuführenden Versorgungsaugleich nur auf weiteren Antrag der Eheleute gerichtlich geklärt. Es verbleibt somit auch nach der Scheidung beim gemeinsamen Sorgerecht der gemeinsamen Kinder, wenn kein Antrag auf alleiniges Sorgerecht bei Gericht beantragt wird.

Das Familienrecht regelt weiter auch die Pflegschaft oder die Beistandschaft, falls eine rechtliche Vertretung zum Schutze von Personen notwendig ist. Die rechtliche Vertretung übernimmt bei Minderjährigen das jeweils zuständige Jugendamt an dessen Wohnsitz, um die Interessen des Minderjährigen zu wahren. Eine Pflegschaft muss immer gerichtlich geklärt werden und wird nur in den Fällein einer Kindeswohlgefährdung angeordnet.

Eine Beistandschaft beim Jugendamt kann ohne Gerichtsverfahren kostenfrei beantragt werden, um z.B. die Vaterschaft bei unverheirateten Paaren zu klären und den Kindesunterhalt durchzusetzen.

Das Jugendamt kann aber auch bei Schwierigkeiten beim Umgang unterstützend tätig werden, dies allerdings nur so weit, wie die Eltern bereit sind, an freiwilligen Gesprächen teilzunehmen und sich an den vereinbarten Absprachen zu halten. Sollte sich einer der Elternteile nicht an die Absprachen halten, muss die Angelegenheit gerichtlich geklärt werden, da Regelungen, die vor dem Jugendamt vereinbart worden sind, nicht durchsetzbar sind.

EHE- UND ERBVERTRAG

Man muss nicht immer nur zum Rechtsanwalt gehen, wenn Unstimmigkeiten in der Ehe herrschen.

Während der Ehezeit hat man auch bereits die Möglichkeit, einen Ehe- und Erbvertrag abzuschließen. Dieser ist sogar nach Trennung beider Ehegatten möglich, falls hierüber Einverständis herrscht.

Durch einen Ehe- und Erbvertrag können die Eheleute selbstständig entscheiden, in welcher Form Sie Ihre Lebensgemeinschaft führen wollen.

In Deutschland herrscht gesetzlich die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Anders als der Name vermuten lässt wird nicht alles, was in der Ehezeit miteingebracht wurde, Eigentum von beiden sondern streng genommen handelt es sich bei der Zugewinngemeinschaft um eine gesetzliche Form der Gütertrennung.

Die Güter, die vor der Ehezeit von einem der Ehegatten mit in die gemeinsame Ehe eingebracht wurden, bleiben auch während und nach der Ehe in seinem Eigentum. So verläuft es auch zum Beispiel mit Schenkungen oder einem Erbe, das einer der beiden Ehegatten während der Ehezeit erhalten hat.

Die gesetzliche Form der Zugewinngemeinschaft gilt allerdings nur, wenn die Ehepartner keine anderweitigen Regelungen getroffen haben. Es ist möglich, durch einen notariellen Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft auszuschließen und eine andere Form der Gemeinschaft zu wählen. Hier gibt es unter anderem die Möglichkeiten der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft.

Wir können für Sie einen auf Ihre Ehe angepassten Ehevertrag aufsetzen, üblich ist es auch über das Erbrecht Regelungen zu treffen, die Ihrer Situation entsprechend angepasst sind.

INTERNATIONALES FAMILIENRECHT

KINDSCHAFTSRECHT

NICHTEHELICHE LEBENSGEMEINSCHAFT

Neben der Schließung einer Ehe hat man auch die Möglichkeit eine nichteheliche Lebensgemeinschaft einzugehen.

Auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft sind die Regelungen zur Ehe nicht anwendbar, der BGH will die Gesetze auch nicht analog anwenden. Begründet wird dies damit, dass sich die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bewusst gegen die Eingehung einer Ehe entschieden haben. Artikel 6 GG gilt somit nicht für nichteheliche Lebensgemeinschaften, da das Grundgesetz ausschließlich von der Ehe spricht.

Die Regelungen bezüglich einer Ehe wie Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn- und Versorgungsausgleich finden somit keine Anwendung. Auch hat der nichteheliche Partner bei einem Todesfall keinen Anspruch auf einen Pflichtteil, anders nur, wenn er im Testament, Vermächtnis oder im Erbvertrag bedacht wurde.

Bereits entschieden wurde, dass die Ungleichstellung von Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft nicht gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 GG verstößt.

Unbenommen bleibt es der nichtehelichen Lebensgemeinschaft aber, vertragliche Regelungen zu treffen, die an die Regelungen und Gesetze einer Ehe angelehnt sind. So sind Regelungen über das Unterhaltsrecht für die Zeit nach Beendigung der Partnerschaft denkbar.

Im Erbrecht kann durch die Aufsetzung eines Testaments die gesetzliche Erbfolge durch den Erblasser verändert werden, und somit an die Bedürfnisse einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft angepasst werden.

Aber auch diese Verträge müssen auf Sittenwidrigkeit geprüft werden. Sollten sie gegen die guten Sitten verstoßen, sind sie unwirksam und es kommen wieder die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung.

In letzter Zeit zeichnet sich eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, wonach die Grundsätze der Ehe jedenfalls in Teilen des Haftungsrechts auch auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft übertragen wurden. Die geltende Haftungsbegrenzung auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten gilt auch für die nichteheliche Lebensgemeinschaft, ausgeschlossen wird die Haftung allerdings auch hier im Straßenverkehr.

Nicht zu verwechseln ist die nichteheliche Partnerschaft mit der Lebenspartnerschaft, die zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern bestehen kann.

SCHEIDUNG

Rechtsanwältin Cannizzaro berät Sie im Vorfeld über Voraussetzungen und Folgen einer Scheidung und setzt diese vor Gericht für Sie durch.

SORGE- UND UMGANGSRECHT

Das Sorgerecht umfasst die Personensorge als auch die elterliche Sorge über das Vermögen des Kindes. Neben der Personen- und Vermögenssorge ist zudem die gesetzliche Vertretung des Kindes ein Bestandteil der elterlichen Sorge.

Bei verheirateten Paaren haben beide Elternteile das Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder. Wenn es zu einer Scheidung kommt, ändert sich am Sorgerecht nichts. Erst auf Antrag eines der Eheleute kann vom Familiengericht bestimmt werden, wer von beiden das alleinige Sorgerecht haben soll. Mit vierzehn Jahren kann das Kind dem Antrag aber widersprechen.

Das Familiengericht wird bei Uneinigkeit über das Sorgerecht entscheiden, bei wem der beiden Elternteile das Kindeswohl nicht gefährdet ist. Als Indiz dafür spielt es eine Rolle, ob das Elternteil Stabilität und Kontinuität vorweisen kann. Wichtig ist auch, dass er dafür Sorge leisten kann, sich ausreichend um das Kind zu kümmern – bei einer Vollzeitbeschäftigung wird dies sehr schwierig sein. Aber auch die Verbindung zu den anderen Geschwistern und das alte Umfeld spielen bei der Entscheidung über das Sorgerecht eine große Rolle.

Bei nicht verheirateten Paaren hat die Mutter bei Geburt des gemeinsamen Kindes automatisch das alleinige Sorgerecht. Der Vater hatte bis vor kurzem keine Möglichkeit einen Antrag auf Sorgerecht zu stellen. Diese Rechtsprechung hat im Jahr 2010 eine Änderung vollzogen. Die Rechte der Väter wurden nunmehr gestärkt, sie können nun beim Familiengericht einen Antrag auf Sorgerecht stellen, dies gilt auch für Altfälle.

Der Gesetzgeber ist momentan dabei, eine neue gesetzliche Regelung zu schaffen, um die Stellung der Väter gesetzlich zu stärken. Erwartet wird die Novellierung im Frühjahr 2011.

Neben dem Sorgerecht gibt es noch das Umgangsrecht, hierbei spielt es keine Rolle, ob die Eltern verheiratet, getrennt oder geschieden sind. Das Umgangsrecht befugt jedes Elternteil, sich vom Wohle des Kindes selbst zu überzeugen.

Aber auch anderen Verwandten wird das Umgangsrecht eingeräumt, wenn es dem Wohle des Kindes dient. Nicht gesetzlich bestimmt ist, wie das Umgangsrecht gehandhabt werden soll. Bei Unstimmigkeiten zwischen den Elternteilen bestimmt das Familiengericht im Wohle des Kindes, wie oft ein Treffen mit dem Kind erfolgt.

Bei Gefährdung des Kindeswohls kann das Gericht das Umgangsrecht des einen Elternteils für längere Zeit oder aber auch auf Dauer ausschließen.

TRENNUNGS- UND
SCHEIDUNGSFOLGENVEREINBARUNG

UNTERHALT

Es gibt verschiedene Unterhaltsansprüche, im Folgenden sollen die wichtigsten überblickartig dargestellt werden:

  • Trennungsunterhalt

Der wirtschaftlich schwächere Ehepartner hat während der Trennungszeit einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Der Gesetzgeber möchte dem unterhaltsberechtigten Ehepartner in dieser Zeit somit den Lebensstandard bei belassen, wie er zur Ehezeit vorgeherrscht hat. Hintergrund ist hier, dass trotz Trennung die Ehe noch besteht und eine Versöhnung möglich ist.

  • Nachehelicher Unterhalt

Nach Rechtskraft der Scheidung erlischt der Anspruch auf Trennungsunterhalt, gegebenenfalls liegt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt vor. Hierbei unterscheidet der Gesetzgeber nach:

  • Unterhalt wegen Betreuung eines oder mehrerer Kinder
  • Unterhalt wegen Alters, wegen Krankheit oder Gebrechen
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
  • Aufstockungsunterhalt
  • Unterhalt für die Zeit der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
  • Billigkeitsunterhalt
  • Unterhalt wegen Kindesbetreuung

Der am häufigsten aufgetretene Anspruch ist der Unterhalt wegen Kindesbetreuung. Der Anspruch besteht mindestens drei Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Kindes. Hierbei unterscheidet das Gesetz nicht mehr zwischen ehelichen oder nichtehelichen Kindern.

Falls auch Sie einen Anspruch auf Unterhalt haben sollten, kümmern wir uns gerne um die Geltendmachung Ihres Anspruches.

VERSORGUNGSAUSGLEICH

ZUGEWINNAUSGLEICH

RECHTSANWALT
ARMIN J. SCHÄFER

RECHTSANWÄLTIN
GIUSEPPINA CANNIZZARO

KONTAKT

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