VERKEHRSRECHT: TEILUNG DER GUTACHTERKOSTEN

Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2012, Urteil des VI. Zivilsenats – VI ZR 133/11 –

Der BGH hat mit seinem Urteil eine Frage entschieden, die bislang von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beurteilt wurde. Normalerweise hat der Unfallverursacher die Kosten eines KfZ-Gutachtens komplett zu tragen, wenn beim beschädigten Fahrzeug ein Sachverständigengutachten für die Geltendmachung des Schadens notwendig ist. Teilweise wurde dies auch so gehandhabt, obwohl der Geschädigte den Unfall zu einem gewissen Teil mitverschuldet hatte. Einige Gerichte haben in diesen Fällen statt der gesamten Sachverständigenkosten nur Schadensersatz in Höhe der jeweiligen Haftungsquote zugebilligt.

Somit bestand bei einem Unfall mit Teilschuld keine einheitliche Rechtsprechung, ob der Geschädigte die Gutachterkosten nur anteilig oder in voller Höhe ersetzt verlangen kann. Diese Rechtsunsicherheit wurde nun vom Bundesgerichtshof beseitigt.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat jetzt für Klarheit gesorgt und eindeutig festgestellt, dass die Kosten für den Sachverständigen nur in der Höhe der Haftungsquote erstattet werden müssen, die auch für alle anderen Schadenspositionen wie die Reparaturkosten gilt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: Urteil des VI. Zivilsenats vom 07.02.2012, VI ZR 133/11

RECHTSANWALT
ARMIN J. SCHÄFER

RECHTSANWÄLTIN
GIUSEPPINA CANNIZZARO

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