AUCH BEI KÜNDIGUNG ANSPRUCH AUF WEIHNACHTSGELD

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.November 2013, Aktenzeichen 10 AZR 848/12

Zum Sachverhalt:

Die Beteiligten hatten im Arbeitsvertrag eine Klausel vereinbart, die den Weihnachtsgeldanspruch bei vorzeitiger Kündigung vor dem Stichtag 31.12. vollständig entfallen lässt.

Eine anteilmäßige Auszahlung wurde nicht vereinbart.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Klausel als unwirksam angesehen, da sie den Arbeitnehmer hier unangemessen benachteiligt.

Die Klausel sei als allgemeine Geschäftsbedingung auch vollumfänglich durch die Gerichtsbarkeit inhaltlich überprüfbar, hierbei schadet es auch nicht, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag mit entsprechender Klausel unterschrieben hatte.

Bei der Weihnachtsgratifikation handele es sich üblicherweise um eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, die nicht nur die Betriebstreue belohnen soll, sondern auch Vergütung für bereits geleistete Arbeit darstellt.

Die zeitliche Voraussetzung einer Betriebszugehörigkeit über dem 31.12. ist daher nicht entscheidend für die Entstehung des Anspruchs auf Weihnachtsgeld.

Im vorliegenden Fall ist eine Versagung der Weihnachtsgratifikation daher nicht möglich, da der Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit seine Arbeitsleistung erbracht hat.

Die Weihnachtsgratifikation nur an einem Stichtag festhalten zu wollen, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen.

Wie sich diese Entscheidung auf vergleichbare Fälle mit Tarifverträgen auswirkt, bleibt allerdings noch offen.

RECHTSANWALT
ARMIN J. SCHÄFER

RECHTSANWÄLTIN
GIUSEPPINA CANNIZZARO

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