Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14.09.2011 – 3 Sa 597/11

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14.09.2011 – 3 Sa 597/11

Ein Arbeitnehmer muss normalerweise bei Krankheit spätestens nach drei Tagen ein ärztliches Attest vorlegen. Der Arbeitgeber ist aber nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG berechtigt, die Vorlage schon früher zu verlangen, also auch gleich am ersten Tag. Es ist bislang unter Juristen umstritten, ob der Arbeitgeber dafür einen besonderen Anlass braucht.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat nun entschieden, dass keine besonderen Gründe notwendig sind. Verlangt der Arbeitgeber das ärztliche Attest schon für den ersten oder zweiten Krankheitstag, so muss er dies nicht weiter begründen und das Verlangen ist auch nicht vom Gericht auf „billiges Ermessen“ zu überprüfen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

In diesem Fall hatte eine Arbeitnehmerin zuerst zweimal versucht, für einen bestimmten Tag eine Dienstreise genehmigt zu bekommen. Nachdem beide Anfragen abgelehnt wurden, war sie am betreffenden Tag krank gemeldet. Der Arbeitgeber verlangte daraufhin von ihr, dass sie in Zukunft immer schon am ersten Tag der Krankheit ein ärztliches Attest einholt und vorlegt. Die Arbeitnehmerin sah das als sachlich ungerechtfertigt an und klagte. In der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht unterlag die Arbeitnehmerin erneut, nachdem bereits das Arbeitsgericht in erster Instanz das Verlangen des Arbeitgebers gebilligt hatte.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: Rechtsprechungsdatenbank NRW, LAG Köln vom 14.09.2011 – 3 Sa 597/11

RECHTSANWALT
ARMIN J. SCHÄFER

RECHTSANWÄLTIN
GIUSEPPINA CANNIZZARO

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