NEUES EUGH-URTEIL ZUM ENTZUG DER FAHRERLAUBNIS

Der Europäische Gerichtshof hat heute eine Entscheidung in der Rechtssache C-260/13 zum Entzug der Fahrerlaubnis bei Bürgern anderer europäischer Mitgliedsstaaten getroffen:

Einem Führerscheininhaber kann von einem anderen Mitgliedstaat das Recht abgesprochen werden, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren, nachdem er dort einen Verkehrsverstoß begangen hat, der geeignet ist, seine fehlende Fahreignung herbeizuführen.
Allerdings darf dieses Recht nicht unbegrenzt verwehrt werden, und die Bedingungen, unter denen man die Fahrerlaubnis wiedebekommen kann, müssen verhältnismäßig sein.

Das bedeutet, die generelle EU-Fahrerlaubnis darf der deutsche Staat einem EU-Bürger nicht entziehen. Er kann ihm jedoch verbieten, in Deutschland von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.

In dem entschiedenen Fall hat eine österreichische Staatsangehörige mit THC (Cannabis) im Blut in Deutschland am Straßenverkehr teilgenommen. In Deutschland waren in diesem Fall damit die Voraussetzungen erfüllt, ihr die Fahrerlaubnis zu entziehen, bzw. ein Fahrverbot für das ganze Bundesgebiet auszusprechen. In Österreich reichte das THC im Blut allein nicht aus, weil das dortige Gesetz vorsieht, dass die Fahrerlaubnis erst dann entzogen wird, wenn der Betroffene durch die Droge auch Ausfallerscheinungen zeigt oder sonst merklich unter dem Drogeneinfluss steht.

Die Österreicherin klagte deshalb gegen das Land Baden-Württemberg weil sie weiterhin in Deutschland fahren wollte. Sie war der Ansicht, wenn nach österreichischem Recht kein Entzug der Fahrerlaubnis erfolgt, dann könne auch Deutschland ihr die Teilnahme am deutschen Straßenverkehr nicht verbieten.

Der EuGH sieht das jedoch anders. Er hat die Entscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde jetzt bestätigt. Ein solches Verbot, in Deutschland zu fahren, ist rechtmäßig, wenn nach den nationalen Gesetzen die Fahrerlaubnis zu entziehen wäre und wenn auch festgelegt wird, wie der Betroffene das Recht wieder erlangen kann, in Deutschland zu fahren. In diesem Fall hat die Österreicherin die Möglichkeit, eine medizinisch-psychioloische Untersuchung (MPU oder sogenannter Idiotentest) zu machen, um auch in Deutschland wieder fahren zu dürfen.

RECHTSANWALT
ARMIN J. SCHÄFER

RECHTSANWÄLTIN
GIUSEPPINA CANNIZZARO

KONTAKT

schaefercannizzaro

Sie finden uns auch bei: